Verrechnung ärztlicher Leistungen

Kosteninformationen

Da ich neben meiner Tätigkeit in dieser Ordination an der Univ.-Klinik für Unfallchirurgie an der Medizinischen Universität Wien tätig bin, habe ich KEINE Verträge mit Kassen und verrechne somit meinen Patienten ein Honorar im Rahmen des gültigen Wahlarzt-Tarifes.

Jeder Patient wird in meiner Ordination als Privatpatient angesehen, von dem das Ordinationshonorar vorerst selbst zu bezahlen ist. Als Wahlarzt können Sie mich außerdem selbst auswählen und unbürokratisch aufsuchen, wofür es keiner Überweisung bedarf.

Als Wahlarzt besteht also kein Vertragsverhältnis mit der Krankenkasse des Patienten. Dennoch hat ein Patient ein Anrecht auf Rückerstattung eines bestimmten Anteils der Kosten.

Kostenerstattung

Eine Kostenerstattung für wahlärztliche Hilfe ist nur möglich bei Vorlage

  • einer detaillierten Honorarnote mit genauen Angaben über die ärztliche Behandlung
  • eines Nachweises über die erfolgte Zahlung (Zahlungsabschnitt, Kontoauszug, von der Bank,..)

Weiters können Rückerstattungen erfolgen bei Inanspruchnahme von:

  • Physikalischen Therapien (Honorarnote mit genauen Angaben über die erbrachten physikalischen Leistungen)
  • CT-/MRT-Untersuchungen (vorherige Genehmigung durch den Medizinischen Dienst / bewilligtes Formular)
  • Heilmittel /-behelfen (Bei Nachweis eines Rezeptes / Bezugsnachweis)

Die Kasse ersetzt dem Versicherten 80% jenes Betrages, den sie bei Inanspruchnahme eines entsprechenden Vertragspartners für dieselben Leistungen hätte aufwenden müssen, höchstens jedoch das Honorar, das dem Leistungserbringer entrichtet wurde.

Kostenrückerstattung erfolgt durch das jeweilige Einreichen der Honorarnote inklusive quittierter Rechnung oder Buchungsbestätigung bei der jeweiligen Krankenkasse / Zusatzversicherung.

Da die Krankenkassen quartalsweise abrechnen, kann es unterschiedlich lange dauern, bis Sie Ihr Geld zurück erhalten.

Links zu den Formularen und/oder Hinweisen der jeweiligen Krankenkassen:

Private Zusatzversicherung oder Unfallversicherung

Haben Sie eine Zusatzversicherung/Unfallversicherung, die ambulante Leistungen abdeckt, dann können Sie ebenfalls bei Ihrer Versicherung zur Rückvergütung einreichen.

Sollte eine weitere Behandlung im Sinne eines stationären Aufenthaltes und einer Operation notwendig sein, so wird diese natürlich direkt über Ihre Versicherung mit dem Krankenhausträger verrechnet.